Auf der Seite unabhängige Pflegeberatung finden Sie für Ihre Pflegesituation Orientierung, aktuelle Informationen sowie erste praktische Hilfestellungen.
Das ändert sich 2025 in der Pflege.
Auch zum Jahresbeginn 2025 treten auf der Grundlage des „Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ oder Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) vom 26.05.2023 Änderungen in Kraft. Die für die Pflege relevantesten Neuregelungen können Sie hier kurz und knapp nachlesen .
Das ändert sich 2025 in der Pflege.
Auch zum Jahresbeginn 2025 treten auf der Grundlage des „Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ oder Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) vom 26.05.2023 Änderungen in Kraft. Die für die Pflege relevantesten Neuregelungen können Sie hier kurz und knapp nachlesen .
Pflegegeld und Pflegesachleistungen steigen um 4,5%.
Ab Januar 2025 steigt das Pflegegeld um 4,5%. Auch die sogenannten Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, steigen um 4,5%. Eine weitere Erhöhung ist zum 1. Januar 2028 geplant in Höhe der Kerninflationsrate der zurückliegenden drei Jahre.
Anhebung weiterer Leistungsbeträge
Ab Januar 2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an.
Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant. Diese orientiert sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege fließen zu einem jährlichen Gesamtleistungsbetrag zusammen.
Die Kurzzeitpflege (§42) und Verhinderungspflege (§39) soll in zwei Phasen in einen Gesamtleistungsbetrag (zukünftig § 42a SGB XI) zusammengeführt werden:
In der ersten Phase ab Januar 2024 nur für Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres und nur in den Pflegegraden 4 und 5.
Ab Juli 2025 dann auch für die weitaus größere Personengruppe der pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 2-5, die älter als 25 Jahre sind.
Der jährliche Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro soll flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden können.
Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs dann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und
Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Das ändert sich 2024 in der Pflege.
Zum neuen Jahr treten auf der Grundlage des „Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ oder Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) vom 26.05.2023 Änderungen in Kraft. Die Neuregelungen können Sie hier zusammengefasst nachlesen.
Das ändert sich 2024 in der Pflege.
Zum neuen Jahr treten auf der Grundlage des „Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ oder Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) vom 26.05.2023 Änderungen in Kraft. Die Neuregelungen können Sie hier zusammengefasst nachlesen.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen steigen um 5%.
Zum 1.Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5%. Auch die sogenannten Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, steigen um 5%
Zuschüsse der Pflegekosten für Heimbewohner steigen.
Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab 1. Januar 2024 einen „Leistungszuschlag“ auf die Pflege- und Ausbildungskosten gestaffelt nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Der Zuschlag in einem Pflegeheim für Personen mit Pflegegrad 2-5 steigt
von 5% auf 15% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
von 25% auf 30% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
von 45% auf 50% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
von 70% auf 75% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate.
Achtung: Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jeden Bewohner und jede Bewohnerin mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit.
Änderung beim Pflegeunterstützungsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von pflegenden Angehörigen pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Die aktuelle Regelung ist beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Besonders bei akutem Hilfebedarf ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz ein wichtiger Bestandteil.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege fließen zu einem jährlichen Gesamtleistungsbudget zusammen.
Diese Regelung gilt ab Januar 2024 nur für Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres und nur in den Pflegegraden 4 und 5.
Ab Juli 2025 dann auch für die weitaus größere Personengruppe der pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 2-5 und die älter als 25 Jahre sind.
Der jährliche Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro soll flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden können.
Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Mehr Transparenz über bereits bezogene Leistungen und eingereichte Abrechnungen.
Nach einer formlosen Anforderung bei der Pflegekasse erhalten Versicherte eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen und noch verfügbaren Leistungen regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr. Dafür muss allerdings eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse, dass die regelmäßige Übersendung dieser Übersicht gewünscht ist, eingereicht werden. Ebenfalls können Durchschriften ein-
gereichter Rechnungen z. B. eines ambulantenPflegedienstes angefordert werden. Die Kasse muss die darin enthaltenen Informationen gegebenenfalls nachvollziehbar und verständlich machen. Die Leistungserbringer wie z.B. Pflegedienste usw. werden nicht darüber informiert, wenn diese Informationen bei der Pflegekasse angefordert werden.
Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
Bei der Vorsorge und Rehabilitation für pflegende Angehörige ist der gesetzliche Vorrang der ambulanten Versorgung außer Kraft gesetzt (§ 40 Abs. 2 SGB V). Sie können also frei wählen, ob sie ein ambulantes oder ein stationäres Angebot nutzen. Ebenso kann die Krankenkasse stationäre Vorsorgeleistungen genehmigen, die in den Einrichtungen des Müttergenesungswerkes erbracht werden. Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme besteht auf Antrag auch Anspruch auf die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, wenn sie oder er in der Einrichtung mit aufgenommen wird (§ 40 Abs. 3 SGB V). Ab dem 1. Juli 2024 zahlt die Pflegeversicherung während dieser Maßnahme die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung, Pflege, Betreuung, Inves- titionen, sowie Leistungen der Behandlungspflege der
pflegebedürftigen Person in derselben Einrichtung (§ 42a SGB XI). Ebenfalls haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf Erstattung der Fahr- und Gepäcktransportkosten.
Dies erfolgt sowohl bei Reha-Maßnahmen, die durch die Rentenversicherung, als auch bei denen, die durch die Krankenversicherung bezahlt werden. (Achtung: Ab Juli 2025 wird aus dem § 42a der § 42b SGB XI.) Allerdings bieten bisher nur wenige Einrichtungen die Aufnahme von an Demenz erkrankten Personen an. Wenn die pflegebedürftige Person außerhalb der Reha-Einrichtung beispielsweise in einer Kurzzeitpflege – untergebracht werden muss, werden hier sämtliche oben genannten Kosten übernommen – anders als bei der Leistung für Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Auf Wunsch der Pflegeperson soll laut Gesetz die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung der oder des Pflegebedürftigen die Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung koordinieren. Dieses Gesetz ist seit Januar 2019 in Kraft.
Das ändert sich 2022 in der Pflege
Zum neuen Jahr treten auf der Grundlage des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) vom Juli 2021 einige Änderungen in Kraft. Die für die Pflege relevantesten Neuregelungen können Sie hier kurz und knap nachlesen .
Das ändert sich 2022 in der Pflege.
Zuschüsse der Pflegekosten für Heimbewohner steigen.
Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf die Pflege- und Ausbildungskosten gestaffelt nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Der Zuschlag in einem Pflegeheim für Personen mit Pflegegrad 2-5 beträgt
5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate.
Achtung: Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht
beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jeden Bewohner und jede Bewohnerin mit den
Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit.
Übergangspflege im Krankenhaus gestärkt.
Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist es nicht selten, das die Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege und mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann. Seit 01. Januar 2022 besteht nun eine bis zu zehntägige sogenannte Übergangspflege im dem Krankenhaus, in dem Sie die Behandlung erhalten haben. Klären Sie frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse offene Fragen zum Übergang in die Häuslichkeit oder zur Übergangspflege. Hier ist die Krankenkasse des Betroffenen und nicht die Pflegekasse für die Übergangspflege zuständig.
Pflegesachleistungsbeträge werden ab 01.Januar 2022 um 5 % erhöht.
bei Pflegegrad 2: 724 Euro statt bisher 689 Euro
bei Pflegegrad 3: 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
bei Pflegegrad 4: 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
bei Pflegegrad 5: 2095 Euro statt bisher 1995 Euro.
Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 %.
Das Kurzzeitpflegebudget steigt von 1612 Euro auf 1774 Euro pro Kalenderjahr: Ein gesonderter Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Achtung: Wie zuvor kann weiterhin nur der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.
Erstattungsansprüche bleiben unter bestimmten Bedingungen über den Tod hinaus bestehen.
Bisher erloschen Estattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Dabei wurden häufig Leistungen wie etwa Pflegehilfsmittel, Kosten für Verhinderungspflege oder Entlastungsleistungen bereits vorfinanziert. Ab 01.Januar 2022 bestehen solche Kostenerstattungsansprüche über den Tod hinaus. Mit der Gesetzesänderung haben Angehörige und Rechtsnachfolger nun 12 Monate Zeit, die Erstattung bei der Pflegekasse einzufordern. Voraussetzung ist, dass die Leistung vor dem Tod des Versicherten erbracht wurde.
Hinweise auf Beratungsanspruch ausgeweitet.
Zukünftig müssen die Kassen intensiver darauf aufmerksam machen, dass auch ein Anspruch auf Pflegeberatung bei der Beantragung weiterer Leistungen wie bpws. bei Pflegehilsmitteln, Kurzzeitpflege, digitalen Pflegeanwendungen, Pflegegeld oder wohnumfeldverbessernde Leistungen der Pflegeversicherung besteht und nicht nur bei der (Erst-)Beantragung eines Pflegegrades. Die Pflegeberatung kann durch die Pflegekasse selbst erbracht werden, durch selbstständige Pflegeberater oder mittels eines Beratungsgutscheins erfolgen. In diesem Fall muss die Pflegekasse Beratungsstellen nennen, bei denen die Beratung innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Eine Pflegeberatung unterstützt Sie umfassend bei der Klärung individueller Fragen
Erleichterte Versorgung mit Hilfsmitteln.
Ab 01.Januar 2022 können Pflegefachkräfte Hilfsmittel verordnen. Bisher musste die Notwendigkeit von Ärzten festgestellt und das Hilfsmittel verordnet werden. Zukünftig reichen Sie Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung der Pflegefachkraft innerhalb von zwei Wochen mit dem Antrag bei der Pflegekasse ein.Achtung: Die Leistung kann voraussichtlich im Verlauf des Jahres in Anspruch genommen werden, da zum Ablauf des Verfahrens noch nicht alle Einzelheiten geklärt wurden.
Umwandlung von Pflegesachleistungen auch ohne Antrag.
Für nach Landesrecht anerkannte Entlastungsleistungen können Sie bis zu 40% der Pflegesachleistungsbeträge nutzen. Bisher mussten Sie die Umwandlung bei der Pflegekasse beantragen. Ab 01.Januar 2022 können Sie ungenutzte Pflegesachleistungsbeträge auch ohne vorherigen Antrag für Entlastungsleistungen verwenden.
Pflegeberatungsbesuche ab 01.07.2022 per Videokonferenz oder zu Hause.
Wenn Angehörige pflegen und dafür ein Pflegegeld beziehen, dann sind die sogenannten Beratungseinsätze nach § 37 Abs.3 SGB XI verpflichtend. In den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich. Sie dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung, sowie praktischen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Pflegeberatungsbesuche ab 01.07.2022 per Videokonferenz oder zu Hause.
Wenn Angehörige pflegen und dafür ein Pflegegeld beziehen, dann sind die sogenannten Beratungseinsätze nach § 37 Abs.3 SGB XI verpflichtend. In den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich. Sie dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung, sowie praktischen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Wird der Beratungseinsatz nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse den Pflegegeldbezug einstellen und an dieser Stelle Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst bewilligen.
Jede zweite verpflichtende Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeldempfänger dürfen ab 01.07.2022 neben dem Hausbesuch auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Diese Regelung gilt nach dem Pflegebonusgesetz und auf Wunsch der pflegebedürftigen Person bis einschließlich 30. Juni 2024. Die erstmalige Beratung hat allerdings in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
Meine Empfehlung: Auch Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind oder die Pflegesachleistungen beziehen, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
Hinweise auf Beratungsanspruch ausgeweitet.
Seit Anfang des Jahres 2022 müssen die Kassen intensiver darauf aufmerksam machen, dass auch ein Anspruch auf Pflegeberatung bei der Beantragung weiterer Leistungen wie bpws. bei Pflegehilsmittel, Kurzzeitpflege, digitalen Pflegeanwendungen (DiPa), Pflegegeld oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der Pflegeversicherung besteht und nicht nur bei der (Erst-)Beantragung eines Pflegegrades.
Die Pflegeberatung kann durch die Pflegekasse selbst erbracht werden, durch selbstständige Pflegeberater oder mittels eines Beratungsgutscheins erfolgen. In diesem Fall muss die Pflegekasse Beratungsstellen nennen, bei denen die Beratung innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Eine Pflegeberatung unterstützt Sie umfassend bei der Klärung individueller Fragen und Lösungen für ihre Pflegesituation.
Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI telefonisch, per Video oder von zu Hause.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGBXI hat die Organisation von Pflege zum Ziel. Ich empfehle diese Form der Beratung besonders am Anfang jeder Pflegetätigkeit, da zu diesem Zeitpunkt erfahrungsgemäß die meisten Fragen zu den verschiedenen Pflegethemen bestehen.
Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI telefonisch, per Video oder von zu Hause.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGBXI hat die Organisation von Pflege zum Ziel. Ich empfehle diese Form der Beratung besonders am Anfang jeder Pflegetätigkeit, da zu diesem Zeitpunkt erfahrungsgemäß die meisten Fragen zu den verschiedenen Pflegethemen bestehen.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist eine seit Anfang 2009 gesetzlich verankerte Leistung, auf die Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder beantragt haben einen Anspruch haben. Auch Angehörige und nahestehende Personen haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn der Pflegebedürftige zustimmt. Sobald ein erstmaliger Pflegeantrag bei einer Pflegekasse eingeht, muss die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin mit Angabe der Kontaktperson anbieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist oder einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen der Gutschein zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann.
Gemäß § 7a SGB XI hat die Pflegeberatung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Systematische Erfasung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs unter Berücksichtigung des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
- Erstellung eines individuellen Versorgungsplanes, mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen
- Veranlassung der für den Versorgungsplan erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der
Pflegekasse - Überwachung der Durchführung des Versorgungsplans und ggf. Anpassung der veränderten Bedarfslage.
- Über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen informieren sowie
- Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses bei besonders komplexen Fallgestaltungen
Pflegeberatungen können an verschiedenen Orten und durch unterschiedliche Personengruppen durchgeführt werden: Pflegestützpunkte, Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen, Kranken- bzw. Pflegeversicherungen, Sozialämter, Pflegedienste, Krankenhäuser und selbstständige Pflegeberater und Pflegeberaterinner.
Übersicht – Hier geht es los.
Mit Eintreten einer Pflegebedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf verschiedene Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung. Sollte der Pflegebedürftige und sein soziales Umfeld nicht in der Lage sein, die Versorgung angemessen zu bewerkstelligen, besteht seit 2008 ein Rechtsanspruch auf Care und Case Management zur Organisation und Vernetzung von Pflege- und Betreuungsarrangements.
Die Informationen der unabhängigen Pflegeberatung dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Desweiteren können sie insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.
Für weitere Informationen zu einzelnen Themen folgen Sie einfach den Links am Ende der Beiträge und den Aufklapp-Menüs der Werkzeugleiste.
01
Pflegebedürftigkeit
Wer pflegebedürftig ist, hat gegenüber seiner Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische Unterstützung notwendig erscheint.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Begutachtung durch Gutachter oder Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes (MD) oder bei privat Versicherten durch den Prüfdienst Medicproof.
02
Pflegeanspruch
Versicherte haben gegenüber Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung einen Rechtsanspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie mindestens zwei Jahre lang versichert sind und voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische Unterstützung benötigen.
Wie Gutachter und Gutachterinnen des Medizinischen Dienstes (MD) oder bei privat Versicherten der Prüfdienstes Medicproof bei einer Begutachtung vorgehen, Pflegebedürftigkeit definiert und eine Begutachtung vorbereitet wird erfahren Sie hier.
03
Pflegeleistungen
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vielfältig und komplex. Zudem erhalten Sie Pflegeleistungen nur auf Antrag. Das Gesetz stellt sicher, dass die Leistungen der privaten Krankenversicherungen denen der gesetzlichen Pflegekassen entsprechen.
Da Leistungen der Sozialgesetzbücher der Pflege- und Krankenversicherung in den letzten Jahres immer wieder einem Wandel unterworfen sind finden Sie hier stets die aktuellesten Informationen zu den Leistungen der Pflege-, sowie Krankenversicherung.
04
Pflegeberatung
Pflegebedürftige Personen und Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, steht gesetzlich ein Anspruch auf Pflegeberatung und Hilfestellung nach § 7a des elften Sozialgesetzbuches zu.
Auch Angehörige und nahestehende Personen haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn der Pflegebedürftige dem zustimmt.
Seit Anfang 2009 haben Menschen mit erkennbarem Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder beantragt haben einen Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung im Sinne eines Fallmanagements bzw. Care und Case Managements.
05
Care und Case Management
In bestimmten Lebenssituationen oder bei einer besonders komplexen Pflegesituationen, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können besteht ein Anspruch auf ein Care und Case Management innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Welche Aufgaben Care und Case Management leistet, wie der Case Management Prozess beschrieben wird und warum es einen deutschen Begriff für Case Management geben sollte, erfahren Sie hier.
Sie haben pflegebedürftige Angehörige und suchen Rat?
Für die Betreuung, Unterstützung oder Pflege eines liebgewordenen Menschen führen zielführende Informationen und eine gute Beratung zur bestmöglichen Organisation der Pflege.
Das sagen Ratsuchende über mich.
„Bezüglich einiger Fragen rund um Pflegethemen wurde ich jedes Mal umfassend, kompetent und freundlich beraten. Ich finde die persönliche Beratung sehr wertvoll, da es häufig auf den ersten Blick schwer fällt die Kasse zu verstehen und Hilfe durch Leistungen zu organisieren. Diesen Berater kann ich wärmstens weiterempfehlen, machen Sie weiter so und nochmals vielen Dank."
V.R. am 07.10.2023
„Wir wurden als Pflegende mit vielen neuen Themen konfrontiert und da war es hilfreich einen kompetenten Berater zu haben, der uns nicht nur zu weiteren Beratungsstellen, sondern auch zu einem Pflegedienst und weiteren Einrichtungen weitervermitteln konnte. Auch die detaillierte Nutzung der Verhinderungspflege der Kasse als Entlastung war sehr hilfreich."
B.P. am 12.04.2024
„Wir sind sehr zufrieden mit der kompetenten Videoberatung für unsere Schwiegermutter durch Herrn Reuter. Besonders die Dinge, die behilflich sein können im Pflegebereich zu Hause die Familie zu unterstützen und kurzfristig realisiert werden konnten. Vielen Dank und Alles Gute für Sie!"
V.M. am 21.07.2024
Ihre Vorteile durch eine unabhängige Pflegeberatung.
Unabhängige Beratung
Als selbstständiger Pflegeberater gewähre ich die notwendige Unabhängigkeit von Leistungsträgern wie Pflegekassen oder Pflegediensten und deren Interessen.
Steigerung der Erfolgsquote
An meiner Seite setzen Sie Ihren berechtigten Pflegegrad mit einer sehr hohen Erfolgschance erfolgreich durch und erhalten die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen.
So unterstütze ich Sie.
Kostenloses Erstgespräch
Ich nehme mir Zeit für ein vertrauensvolles Erstgespräch und unterstütze Sie, falls nötig, schnell und unbürokratisch. In dem Erstgespräch schildern Sie Ihre Situation und erhalten eine erste Einschätzung über die Notwendigkeit und den Umfang weiterer Schritte.
Vor-Ort-Begleitung
Ich berate gerne bei Ihnen zu Hause oder einem Ort Ihrer Wahl. Eine langfristige Unterstützung ist keine Ausnahme, falls erwünscht im Einzelfall auch lebensbegleitend als eine Form der wohnortnahen Unterstützung.
Voll- oder teilfinanziert
Ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung besteht, wenn Sie selbst pflegebedürftig sind, einen Antrag auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung gestellt haben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen.
Grundwerte
Meine Grundwerte basieren auf der Menschenwürde und der Überzeugung der Einmaligkeit jedes Menschen. Ich engagiere mich unabhängig von Herkunft, körperlicher und psychischer Verfassung oder sozialem Status. Die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen ist Grundstein meiner Haltung.