Pflegehilfsmittel

§ 40 SGB XI

Wenn eine Pflegebedürftigkeit über die Zuerkennung eines Pflegegrades festgestellt wurde, zahlt Ihre Pflegeversicherung die zur Erleichterung der Pflege erforderlichen Pflegehilfsmittel. Unabhängig von Ihrem Pflegegrad gilt ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel nur bei häuslicher Pflege. Hilfsmittel zur Behandlung von Krankheiten § 33 SGB V indes müssen vom behandelnden Arzt verordnet werden und gehen zu Lasten der Krankenversicherung. Sie dienen dazu, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Allerdings können einige Hilfsmittel sowohl über die Pflegeversicherung als Pflegehilfsmittel beantragt als auch über die Krankenversicherung als Hilfsmittel zur Behandlung von einer Krankheit verordnet werden. Es hängt dann vom Arzt ab, ob das Hilfsmittel in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit gesehen wird oder nicht. Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden werden ausgeschlossen.

 

 

Was sind technische Pflegehilfsmittel 40 Abs. 3 SGB XI?

Pflegehilfsmittel können in folgende Gruppen zugeordnet werden:

  • Technische Hilfsmittel, z. B. Bettlifter, Rollstuhl, Pflegebett, Hausnotrufsystem
  • zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle werden in der Regel leihweise und in einer standardisierten Ausstattung durch die Pflegekassen überlassen. Falls Sie keine Leihsachen möchten oder über die Standartausstattung hinaus besondere höherwertige Hilfsmittel benötigen müssen Sie die Kosten selber tragen. Ausnahmen davon bestehen, wenn anerkannte und schriftlich bestätigte medizinische Gründe für spezielle höherwertige Hilfsmittel sprechen. Generell und gerade in diesen Fällen ist eine umfassende Hilfsmittelberatung bei einem Sanitätshaus sehr empfehlenswert, denn Jedes Hilfsmittel muss der individuellen Beeinträchtigung und räumlichen Umgebung angepasst werden. Die Mitarbeiter dort können Ihnen in der Regel zudem beim Antragsverfahren technischer Hilfsmittel helfen, indem sie Formulierungshilfen für eine möglichst aussagekräftige Begründung Ihres Antrags aussprechen.

Da technische Hilfsmittel nur auf Antrag erstattet werden, empfehle ich in jedem Fall vor einem Kauf die Bewilligung durch die Pflegekasse oder Pflegeversicherung schriftlich einzuholen. Ihr Haus- oder Facharzt kann eine Verordnung für ein Hilfsmittel ausstellen. Auf der Verordnung sollte so genau wie möglich beschrieben sein warum und welche Pflegehilfsmittel vonnöten sind. Sofern Pflegehilfsmittel bereits im Pflegegutachten durch einen MDK-Gutachter schriftlich dokumentiert und befürwortet wurden, gilt das als Antrag und Bewilligung gleichermaßen, wenn Sie dem nicht widersprechen.

Die Zuzahlung für technische Pflegehilfsmittel beträgt ab dem 18. Lebensjahr 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel. Wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse wegen Erreichung der Belastungsgrenze von Zuzahlungen befreit sind, sind Sie damit automatisch auch von Zuzahlungen im Bereich der Pflegekasse befreit.

Die verfügbaren Produkte werden durch das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen definiert. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. Ist das Pflegehilfsmittel darin nicht aufgeführt, müssen die Pflegekassen bzw. die Versicherungsunternehmen die Kosten nicht übernehmen.

 

 

Technische Hilfsmittel werden nur auf Antrag durch die Pflegekasse erstattet

Da technische Hilfsmittel nur auf Antrag erstattet werden, empfehle ich in jedem Fall vor einem Kauf die Bewilligung durch die Pflegekasse oder Pflegeversicherung schriftlich einzuholen.

Zuzahlungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung für technische Pflegehilfsmittel

Die Zuzahlung für technische Pflegehilfsmittel beträgt ab dem 18. Lebensjahr 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel.

Wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse wegen Erreichung der Belastungsgrenze von Zuzahlungen befreit sind, sind Sie damit automatisch auch von Zuzahlungen im Bereich der Pflegekasse befreit.

Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen entscheidet über die Kostenübernahme

Die verfügbaren Produkte werden durch das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen definiert. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. Ist das Pflegehilfsmittel darin nicht aufgeführt, müssen die Pflegekassen bzw. die Versicherungsunternehmen die Kosten nicht übernehmen. Der Online-Ratgeber des Vereins Barrierefrei Leben“Hilfsmittel für die häusliche Pflege“ informiert über das Thema Hilfsmittel in der häuslichen Pflege. Der Online-Ratgeber wird vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert und beinhaltet u.a. Hilfsmittelbeschreibungen und Tipps zur Versorgung mit Hilfsmitteln.

 

Tipp: Rechtsanspruch auf die Erstattung von Kosten für die Änderung und Instandsetzung von, sowie Schulung im Umgang mit Pflegehilfsmitteln

Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erstattung von Kosten für die Änderung und Instandsetzung von Pflegehilfsmitteln § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, sowie für die Anleitung zu deren Gebrauch.

 

Auch ohne Pflegegrad stehen technische Hilfsmittel bei Sanitätshäusern oder Rehatechnikfirmen leihweise zur Verfügung

Sollte noch keine Anerkennung eines Pflegegrades vorliegen und ein Hilfsmittel für eine begrenzte Zeit vonnäten sein, können technische Hilfsmittel auch gegen ein Entgelt bei Sanitätshäusern oder Rehatechnikfirmen ausgeliehen werden.

 

Tipp: Ein Hausnotrufsystem um länger alleine zu Hause leben zu können und für das Wissen, dass im Notfall schnell Hilfe gerufen werden kann

Wenn Sie die meiste Zeit des Tages allein leben und aufgrund Ihres Gesundheitszustands jederzeit in eine Notsituation geraten können, haben Sie Anspruch auf anteilige Kostenübernahme eines Hausnotrufs. Wichtig dabei: Sie müssen dazu in der Lage sein, diesen Notruf zu bedienen. Der Hausnotruf dient als Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung und Mobilität.

 

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch § 40 Abs. 2 SGB XI?

 

Pflegehilfsmittel können in folgende Gruppen zugeordnet werden:

  • Technische Hilfsmittel, z. B. Bettlifter, Rollstuhl, Pflegebett, Hausnotrufsystem
  • zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen

Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht nur bei häuslicher Pflege und mit der Anerkennung der Pflegebedürftigkeit durch einen Pflegegrad.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen in erster Linie der Hygiene und dem Schutz der Pflegepersonen. Sie können in der Regel nur einmal benutzt werden, da die Hygiene gewahrt werden muss oder aufgrund des eingesetzten Materials.

Reichen Sie die Rechnungen bei ihrer Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis zu einem monatlichen Betrag von 40 Euro. Alle Kosten, die darüber hinausgehen müssen privat getragen werden. Einige Firmen rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab, dazu müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.

 

 

 

Wie bekomme ich Pflegehilfsmittel?

Sofern Pflegehilfsmittel bereits im Pflegegutachten durch einen MDK-Gutachter schriftlich dokumentiert und befürwortet wurden, gilt das als Antrag und Bewilligung gleichermaßen, wenn Sie dem nicht widersprechen. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter müssen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit bestimmte Empfehlungen zur Hilfsmittel und Pflegehilfsmittelversorgung im Sinne des § 40 SGB XI abgeben. Achten Sie bereits bei der Begutachtung auf Ihren Bedarf an Hilfsmitteln und sprechen Sie wenn nötig den Gutachter aktiv darauf an

Falls durch das Gutachten keine Bewilligung entstand, können Sie nachträglich einen Antrag auf Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse auch zusammen mit einer Apotheke oder einem Sanitätshaus stellen. Diese sind hinsichtlich der Antragsverfahren erfahren. Dort erhalten Sie auch eine adäquate Beratung zu den einzelnen Produkten und können in der Regel auch verschiedene ausprobieren, bevor Sie sich für ein Produkt entscheiden. Anschließend wird der Antrag zur Kostenübernahme an Ihre Pflegekasse oder Versicherung geschickt. Meiner Erfahrung nach haben Apotheken, Pflegedienste oder Sanitätshäuser mehr Erfahrung mit einzelnen Pflegehilfsmitteln als Arztpraxen. Dennoch bewilligen die Pflegekassen eine Kostenübernahme meistens nur, wenn auch eine ärztliche Begründung eingereicht wird. Apotheken oder Sanitätshäuser können häufig auch Formulierungshilfen bei ärztlichen Verordnungen geben. Fragen Sie vorher Ihre Pflegekasse ob statt einer ärztlichen Verordnung auch ein formloser Antrag genügt.

Ihr Haus-, oder Facharzt stellt Ihnen bei vorhandenem Bedarf eine Verordnung über Pflegehilfsmittel mit entsprechender medizinischer Begründung aus, die dann ebenfalls zur Untermauerung der Kostenübernahme an Ihre Pflegekasse oder Versicherung gesandt werden sollte. Mit der Bewilligung der Kostenübernahme erhalten sie die Hilfsmittel durch das Sanitätshaus, über ihre Apotheken oder eine andere Firma falls gewünscht auch nach Hause geliefert.

Die verfügbaren und durch die Kassen anerkannten Produkte werden durch das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen definiert. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. Ist das Pflegehilfsmittel darin nicht aufgeführt, müssen die Pflegekassen bzw. die Versicherungsunternehmen die Kosten nicht übernehmen. Der Online-Ratgeber des Vereins Barrierefrei Leben“Hilfsmittel für die häusliche Pflege“ informiert über das Thema Hilfsmittel in der häuslichen Pflege. Der Online-Ratgeber wird vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert und beinhaltet u.a. Hilfsmittelbeschreibungen und Tipps zur Versorgung mit Hilfsmitteln.

 

Pflegehilfsmittel

Wenn eine Pflegebedürftigkeit über die Zuerkennung eines Pflegegrades festgestellt wurde, zahlt Ihre Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege erforderlichen Pflegehilfsmittel. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen, lindern oder eine selbstständigere Lebensführung in der häuslichen Pflege ermöglichen. Häufig erleichtern diese Produkte die Pflege sowohl für den Betroffenen als auch für die Pflegepersonen.

Ein Rollstuhl beispielsweise hilft dem Betroffenen direkt für eine eigenständige Fortbewegung, gleichzeitig kann er aber auch einer Pflegeperson dazu dienen, den Betroffenen leicht von A nach B zu befördern um eine würdevolle Pflege zu ermöglichen.

Kurzzeitpflege

Bei der häuslichen Pflege können bei der Bewältigung in Krisensituation, also wenn Sie oder andere betreuende Personen ausfallen oder beim Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung noch Umbaumaßnahmen erfordern oder noch kein Heimplatz gefunden wurde Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bis zu acht Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € stehen Ihnen die Kostenübernahme für Aufwendungen der Pflege, sozialen Betreuung und medizinischen Behandlungspflege in einer anerkannten Einrichtung pro Jahr zu. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition werden Ihnen wie bei der tages- und Nachtpflege privat in Rechnung gestellt.

Verhinderungspflege

Wenn Sie als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit zur Entlastung benötigen gibt es über die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Tage) und bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung. Sie wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt wurde. Diese sechs Monate müssen allerdings nicht am Stück und von derselben Pflegeperson geleistet worden sein. Die Pausen dazwischen sollten nicht länger als 4 Wochen betragen. Zu den sechs Monaten zählen auch Pflegezeiten vor dem Antrag eines Pflegegrads. Voraussetzung ist zudem, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also bis zu 125 Euro monatlich und auf das Jahr gerechnet 1.500 Euro.

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

 

Wohnraumanpassungen

Über 70 Prozent aller betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen werden in ihrer Häuslichkeit meist durch Angehörige privat gepflegt und an zweiter Stelle erst von ambulanten Pflegediensten.

Viele Betroffene selbst und besonders ihre Angehörigen brauchen dafür Entlastung und Unterstützung um selbstständiger und selbstbestimmter durch den Alltag gehen zu können. Für die Gesunderhaltung und eine langfristige Hilfe ist eine Unterstützung nahezu unumgänglich.

Grundsätzlich haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad neben technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen.

Tages- und Nachtpflege

Gerade dann, wenn die Hauptpflegeperson die Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten kann, z.B. bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit oder zwingender stundenweisen Beaufsichtigung hilft diese Form der Entlastung besonders. Bei der häuslichen Pflege gilt es auch darum die Vereinbarkeit Ihrer Berufstätigkeit mit Ihrem Pflegealltag zu unterstützen. Voraussetzung ist, das die betreffende Person transportfähig, nicht bettlägerig, sowie die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit während der Nacht, am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist.

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Sogenannte Pflege-Wohngemeinschaften, die auch als Wohn-Pflege-Gemeinschaften oder als ambulant betreute Wohngruppen bezeichnet werden, haben sich als alternative Wohn- und Versorgungsform neben Pflegeheimen entwickelt. Was Sie hierbei zu beachten haben und was die Pflegekasse zahlt lesen Sie hier.

Pflegende Angehörige

Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflegesituation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechtsanspruch auf Care und Casemanagement innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.