Pflegeberatung ist in Deutschland nach wie vor eine vertane Chance!

Die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beschreibt in Artikel 5 „Information, Beratung und Aufklärung“:

„Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe und Pflege sowie der Behandlung.“

Sie spielt bei der Verbesserung der Pflege durch Qualitäts- und Handlungsanweisungen eine wichtige Rolle. Besonders relevant für die Umsetzung des Artikels 5 war der 2009 im Pflegeweiterentwicklungsgesetz verankerte Anspruch auf Pflegeberatung.

Die Pflege-Charta als Poster zum Download finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj).

 

Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hat eine übersichtliche Checkliste für Pflegebedürftige und Angehörige mit den zehn wichtigsten Merkmalen guter Beratung veröffentlicht.

„Wichtige Merkmale guter Beratung sind zum Beispiel, dass die Beratung sich nach der individuellen Situation des Pflegebedürftigen richtet und die Beratungsziele mit dem Ratsuchenden abgestimmt werden. Der Berater soll für die Beratungsaufgabe qualifiziert sein und von sich aus zentrale Themen ansprechen, wie z. B. die familiäre Situation, Finanzierung der Pflege, pflegepraktische Fragen und Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Angehöriger. Überdies klären sie über Ansprüche z. B. aus der Pflegeversicherung und zu Rechten gegenüber Pflegeanbietern auf. Zudem sollte die Beratung, wenn nötig, zeitnah – etwa 48 Stunden nach Anfrage – erfolgen.“ (ebd.).

Die Aufklärung über gesetzliche Regelungen und Rechte gewinnt zunehmend an Bedeutung. Davon unbeachtet bleiben diese häufig aus oder sind ungenügend

Wer hat Anspruch auf eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und welche Aufgaben sind mit ihr verbunden?

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist eine seit Anfang 2009 gesetzlich verankerte Leistung, auf die Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder beantragt haben einen Anspruch haben. Auch Angehörige und nahestehende Personen haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn der Pflegebedürftige zustimmt.

Gemäß § 7a SGB XI hat die Pflegeberatung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Systematische Erfasung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs unter Berücksichtigung des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

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Welche Themen können bei einer Pflegeberatung besprochen werden?

Vielleicht stehen Sie vor der Herausforderung, die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Oft sind es pflegende Angehörige, die Entlastung suchen und eine Beratung in Anspruch nehmen. Oder aber Sie stehen selbst vor der Herausforderung, Ihre eigene Pflege zu realisieren.

Es besteht eine enorme Auswahl möglicher Pflegeformen. So vielfältig wie die Angebote und Veränderungen der Pflegeversicherung sind, sind auch die damit auftretenden Fragen. Eine Pflegeberatung findet auf Wunsch bei Ihnen zu Hause statt. Zunächst wird mit Ihnen und auf Wunsch Ihrem sozialen Umfeld wie mit Angehörigen die Situation ermittelt. Dann wird gemeinsam überlegt, welche Angebote der Pflegeversicherung für Sie infrage kommen. Häufige sowie regelmäßige Fragen und Themen sind:

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Was kostet eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist in Deutschland grundsätzlich eine unentgeltliche gesetzliche Leistung. Haben Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt, muss die Pflegekasse Ihnen innerhalb von 14 Tagen eine Beratung, auch bei Ihnen zu Hause und eine Kontaktperson anbieten. Die Pflegekassen vergeben Pflegeberatungen an selbstständig tätige Pflegeberater, eigene Pflegeberater oder an Pflegestützpunkte. Kann die 14-Tage Frist nicht eingehalten werden kann Ihnen die Pflegeversicherung auch einen Beratungsgutschein gemäß § 7b SGB XI zusenden.

Falls Ihre Pflegekasse Ihnen einen Beratungsgutschein für eine Pflegeberatung ausstellt muss diese Ihnen auch eine Beratungsstelle nennen, bei denen dieser Gutschein eingelöst werden kann. Beratungsstellen wie SpektrumK oder Medical:Contact werden anschließend durch die Kassen beauftragt. Im Auftrag dieser Dienstleister arbeite ich als unabhängiger und anerkannter Pflegeberater gemäß § 7a SGB XI. Bei diesen Beratungsstellen können Sie dann auf Nachfrage hin meine Leistungen in Anspruch nehmen.

Obwohl im Gesetz ein Pluralitätsgebot auch für private Anbieter wie durch die Kassen anerkannte selbstständige Pflegeberater verankert wurde, werden erfahrungsgemäß leider nicht alle Beratungsleistungen seitens der Kassen anerkannt und erstattet. Aus diesem Grund beantrage ich mit Ihnen oder auf Wunsch auch in Ihrem Namen im Vorhinein eine Kostenübernahme bei Ihrer Kasse. Sollte kein Beratungsgutschein vorliegen oder die Kostenübernahme von Ihrer Kasse nicht bewilligt werden, können Sie meine Leistungen auch als Privatzahler honorieren.

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Was ist eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Wenn Angehörige pflegen und dafür ein Pflegegeld beziehen, dann sind die sogenannten Beratungseinsätze nach § 37 Abs.3 SGB XI verpflichtend. In den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit. Sie dient  der  Sicherung  der  Qualität  der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung sowie praktischen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Der Berater muss bei der Beratung ein Protokoll führen und im Anschluss der Pflegekasse übersenden. Darin wird die Qualität der Pflege eingeschätzt zum Schutz vor schweren Pflegefehlern. Wird der Beratungseinsatz nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse den Pflegegeldbezug einstellen und an dieser Stelle Pflegesachleistungen für einen Pflegedienst bewilligen.

Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung

 

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Weiterführende Inhalte.

Pflegeleistungen

Damit Sie Ihre Pflege organsieren können haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1-5 einen Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse oder Pflegeversicherung. Da die Leis-tungen in den Sozialgesetzbüchern der Pflege- und Krankenversicherung in den letzten Jahres immer wieder einem Wandel unterworfen sind finden Sie hier stets die aktuellesten Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung, sowie der Krankenversicherung.

Case Management

Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflege-situation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechts-anspruch auf Care und Case Management innerhalb einer Pflegebe-ratung nach § 7a SGB XI.

 

Sie haben pflegebedürftige Angehörige und suchen Rat?

Für die Betreuung, Unterstützung oder Pflege eines liebgewordenen Menschen führen zielführende Informationen und eine gute Beratung zur bestmöglichen Organisation der Pflege.