Entlastungs-betrag § 45b SGB XI

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also bis zu 125 € pro Monat und auf das Jahr gerechnet bis zu 1.500 €.

Mit dem Entlastungsbetrag lassen sich verschiedene Bereiche finanzieren:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • Hauswirtschaftliche Versorgung durch zugelassene Anbieter

 

Wer erhält den Entlastungsbetrag und wie läuft die Kostenerstattung ab?

Alle Pflegebedürftigen Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5 bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich und auf das Jahr gerechnet von 1.500 €. Der Entlastungsbetrag wird ergänzend, also zusätzlich zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Tages-und Nachtpflege) gewährt. Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Spätestens am 30. Juni eines Jahres verfällt jeder Restbetrag endgültig.

Falls Sie unsicher sind bzw. selbst nicht dokumentiert haben welche Entlastungsbeträge Ihnen noch zustehen kontaktieren sie hierfür Ihre Pflegekasse. Dafür genügt ein Anruf. Sie haben einen Anspruch auf eine detaillierte schriftliche Auskunft zu den Beträgen des Entlastungsbetrags.

Ich empfehle einen Antrag auf den Entlastungsbetrag bei der Kasse zu stellen. Sie müssen allerdings nicht zwingend einen Antrag auf den Entlastungsbetrag stellen. Liegt eine erste Rechnung bei Ihrer Pflegekasse vor gilt diese erste Rechnungsstellung als Antrag.

Die Kosten für die nach Landesrecht anerkannten und in Anspruch genommenen Leistungen werden nach Vorlage der Rechnungen von der Pflegekasse erstattet. Alternativ kann auch der Leistungserbringer die Leistungen direkt bei der Pflegekasse abrechnen. Hierfür ist eine sogenannte Abtretungserklärung erforderlich, mit dem die pflegebedürftige Person ihren Leistungsanspruch über den Entlastungsbetrag an den Leistungserbringer abtritt. Den Leistungserbringern ist das Verfahren in der Regel bekannt.

In jedem Fall empfehle ich Ihnen einen Überblick über die in Anspruch genommenen monatlichen Beträge des Entlastungsbudgets und damit noch offener Beträge über Kopien der Rechnungen zu behalten.

 

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur durch nach Landesrecht anerkannte Anbieter in Anspruch genommen werden.

Mit dem Entlastungsbetrag lassen sich verschiedene Bereiche finanzieren:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Pflegesachleistungen
  • Hauswirtschaftliche Hilfen durch zugelassene Anbieter
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA)

Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI sind unterteilt in:

  • Betreuungsangebote,
  • Angebote zur Entlastung von Pflegepersonen
  • Angebote zur Entlastung im Alltag

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag arbeiten auf der Grundlage definierter Qualitätsstandards, die nach Landesrecht anerkannt und somit durch die Kasse oder das private Versicherungsunter-nehmen erstattungsfähig sind. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Eine Liste mit Anbietern anerkannter Angebote in Ihrem Umfeld können Sie von Ihrer Pflegekasse beziehen. Dafür genügt ein Anruf. Auf der Seite des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung können Sie alle Anbieter aller Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den Kriterien Einsatzgebiet, Zielgruppen, Unterstützungsformen und nach Postleitzahlen finden.

Wann lohnt sich die Umwandlung von Pflegesachleistung zur Aufstockung des Entlastungsbudgets?

 

Eine Umwandlung Ihrer Pflegesachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie ihre Pflegesituation längerfristig, das heißt mindestens die nächsten anderthalb Jahre planen, da Sie so den Entlastungsbetrag clever ansparen und zu bestimmten Zeiten für bestimmte Leistungen einsetzten können.

Zum Beispiel können Sie über das Jahr gesehen regelmäßig stundeweise Entlastung durch Betreuungsleistungen zusätzlich neben der Verhinderungspflege durch den Umwandlungsanspruch von max. 50% des Kurzzeitpflegebetrages finanzieren. Wenn regelmäßige Kurzzeitpflegezeiten, also Zeiten in denen die Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang zu Hause erbracht werden kann feststehen, können diese anteilig über den verbleibenden Kurzzeitpflegebetrag und den angesparten Entlastungsbetrag finanziert werden.

Zusätzliche jährliche Urlaubszeiten über Urlaubsangebote, die durch anerkannte Anbieter zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind, können anteilig durch den angesparten Entlastungsbetrag und max. 40% des Pflegesachleistungsbetrages erstattet werden. Bei allen Vorhaben müssen Sie zuvor der Pflegeversicherung oder Pflegekasse über einen Antrag darüber Bescheid geben.

Der Umwandlungsanspruch gemäß § 45b SGB XI im Überblick

Pflegegrad Entlastungsbetrag Sachleistungsbetrag Entlastungsbetrag + 40 % Sachleistungebetrag
1  –  –  –
2 125 € 689 € davon 40 % = 275,60 € 125 € + 275,60 = 400,60 € Entlastungsbetrag
3 125 € 1.298 €davon 40 % = 519,20 € 125 € + 519, 20 = 644,20 € Entlastungsbetrag
4 125 € 1.612 €davon 40 % = 644,80 € 125 € + 644,80 = 769,80 € Entlastungsbetrag
5 125 € 1.995 €davon 40 % = 798,00 € 125 € + 798,00 = 923,00 € Entlastungsbetrag

Pflegehilfsmittel

Wenn eine Pflegebedürftigkeit über die Zuerkennung eines Pflegegrades festgestellt wurde, zahlt Ihre Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege erforderlichen Pflegehilfsmittel. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen, lindern oder eine selbstständigere Lebensführung in der häuslichen Pflege ermöglichen. Häufig erleichtern diese Produkte die Pflege sowohl für den Betroffenen als auch für die Pflegepersonen.

Ein Rollstuhl beispielsweise hilft dem Betroffenen direkt für eine eigenständige Fortbewegung, gleichzeitig kann er aber auch einer Pflegeperson dazu dienen, den Betroffenen leicht von A nach B zu befördern um eine würdevolle Pflege zu ermöglichen.

Kurzzeitpflege

Bei der häuslichen Pflege können bei der Bewältigung in Krisensituation, also wenn Sie oder andere betreuende Personen ausfallen oder beim Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung noch Umbaumaßnahmen erfordern oder noch kein Heimplatz gefunden wurde Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bis zu acht Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € stehen Ihnen die Kostenübernahme für Aufwendungen der Pflege, sozialen Betreuung und medizinischen Behandlungspflege in einer anerkannten Einrichtung pro Jahr zu. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition werden Ihnen wie bei der tages- und Nachtpflege privat in Rechnung gestellt.

Verhinderungspflege

Wenn Sie als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit zur Entlastung benötigen gibt es über die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Tage) und bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung. Sie wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt wurde. Diese sechs Monate müssen allerdings nicht am Stück und von derselben Pflegeperson geleistet worden sein. Die Pausen dazwischen sollten nicht länger als 4 Wochen betragen. Zu den sechs Monaten zählen auch Pflegezeiten vor dem Antrag eines Pflegegrads. Voraussetzung ist zudem, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also bis zu 125 Euro monatlich und auf das Jahr gerechnet 1.500 Euro.

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

Der Entlastungsbetrag wird ergänzend, also zusätzlich zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Tages-und Nachtpflege) gewährt.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf nur durch nach Landesrecht anerkannte Anbieter in Anspruch genommen werden.

Wohnraumanpassungen

Über 70 Prozent aller betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen werden in ihrer Häuslichkeit meist durch Angehörige privat gepflegt und an zweiter Stelle erst von ambulanten Pflegediensten.

Viele Betroffene selbst und besonders ihre Angehörigen brauchen dafür Entlastung und Unterstützung um selbstständiger und selbstbestimmter durch den Alltag gehen zu können. Für die Gesunderhaltung und eine langfristige Hilfe ist eine Unterstützung nahezu unumgänglich.

Grundsätzlich haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad neben technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen.

Tages- und Nachtpflege

Gerade dann, wenn die Hauptpflegeperson die Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten kann, z.B. bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit oder zwingender stundenweisen Beaufsichtigung, hilft besonders diese Form der Entlastung. Bei der häuslichen Pflege kann es auch darum gehen, die Vereinbarkeit Ihrer Berufstätigkeit mit Ihrem Pflegealltag zu unterstützen. Der Besuch einer Tagespflege an einem oder mehreren Tagen in der Woche wirkt zudem der Einsamkeit entgegen und bewahrt gleichzeitig das vertraute Zuhause.

Voraussetzung ist, das die betreffende Person transportfähig, nicht bettlägerig, sowie die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit während der Nacht, am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist.

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Pflegende Angehörige

Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflegesituation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechtsanspruch auf Care und Casemanagement innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.