Tagespflege § 41 SGB XI

Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger in deren vertrauter Umgebung ist eine Herausforderung. Die Tagespflege bietet Entlastung für pflegende Angehörige und für Betroffene Abwechslung im Alltag vor allem durch soziale Kontakte zu anderen Menschen. Der Besuch einer Tagespflege an einem oder mehreren Tagen in der Woche wirkt der Einsamkeit entgegen und bewahrt gleichzeitig das vertraute  Zuhause. Teilweise kann so ein Heimaufenthalt verhindert oder zumindest erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in Erwägung gezogen werden. Nicht selten stellt eine Tagespflege erst die Pflege in der Häuslichkeit sicher, da beispielsweise die Hauptpflegeperson die Pflege aus gesundheitlichen Gründen nicht in ausreichendem Umfang erbringen kann.

 

 

 

Was beinhaltet das Konzept der Tagespflege?

Wie der Name bereits verrät besuchen die Gäste eine Tagespflege für in der Regel 7-8 Stunden pro Tag und an einem oder mehreren Tagen in der Woche. Die übrige Zeit des Tages kann dann z.B. durch Hauptpflegepersonen und einen ambulanten Pflegedienst gemeinsam zu Hause geleistet werden. Aus diesem Grund zählt diese Leistung der sozialen Pflegeversicherung zur teilstationären Versorgung. Für den Pflegebedürftigen bleibt das vertraute Zuhause und die Pflegetätigkeit durch pflegende Angehörige und Pflegedienste im häuslichen Bereich erhalten.

Zu den Leistungen einer Tagespflege gehören:

  • eine umfangreiche sozialen Betreuung
  • Freizeitaktivitäten
  • pflegebedingte und medizinische behandlungspflegerischen Leistungen
  • Hin- und Rückfahrt mit einem geeigneten Fahrdienst 

 

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Tipp: Eine Tagespflege als Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege zusätzlich zu einem Pflegedienst nutzen

Sie sollten diese Unterstützung als Ergänzung und Stärkung neben einem Pflegedienst unbedingt in Anspruch nehmen. Das bedeutet, das Sie weiterhin Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombination daraus in vollem Umfang ohne Kürzung in Anspruch nehmen können. Für eine Tages- oder Nachtpflege stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse ein Antrag auf teilstationäre Pflege unter Angabe der Einrichtung und Häufigkeit der Nutzung.

Tipp: Betreuungs- und Aktivierungsangeboten vergleichen

Auf sogenannte Betreuungs- und Aktivierungsangebote muss Sie die Einrichtung hinweisen. Es lohnt sich also Einrichtungen nicht nur nach den Preisen, sondern gezielt nach den Angeboten zu vergleichen.

 

 

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Ihre Pflegeversicherung stellt Ihnen zusätzlich zum Pflegegeld, den Pflegesachleistungen und den Kombinationsleistungen, also ohne Abzüge, folgenden Betrag je nach Pflegegrad zur Verfügung. allerdings ausschließlich auf die pflegebedingten Leistungen, Betreuungsleistungen und den Fahrdienst. Anfallende Kosten in Einrichtungen für die Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, sowie ggf. für eine Ausbildungsumlage müssen privat gezahlt werden. Im Gegenzug sparen Sie Kosten für ein Frühstück, ein Mittagessen und das Kaffeetrinken zu Haus. Unter dem Strich entsteht immer eine Eigenbeteiligung, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann. Die Pflegekasse rechnet, falls sie der Tagesstätte eine Abtretungserklärung gegeben haben, direkt mit der Pflegekasse ab. Um zu sehen, wie viele und welche Leistungen Sie schon verbraucht haben, sollten Sie sich vom Anbieter eine Rechnungsdurchschrift geben lassen.

Die Leistungen der Tagespflege aus der Sozialversicherung werden immer als Kostenerstattung gewährt. Das bedeutet, das Sie die Rechnung der Tagespflege bei der Kasse einreichen und zuerst privat begleichen und erst im zweiten Schritt die Kostenerstattung der Pflegekasse folgt.

Die Tagespflege kann immer nur tageweise in Ansprucg genommen werden. Informieren Sie sich über die Preise, die Leistungen und vergleichen Sie die Tagespflegestätten miteinander. Als Faustregel können Sie von 100,-€ je Tag ausgehen. Sie können zudem mit je einen Tag in der Tagespflege pro Pflegegrad ausgehen, also im Pflegegrad 1 besteht ein ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Tagespflege für einen Tag pro Woche. Im Pflegegrad 2  besteht der Anspruch auf Kostenübernahme für zwei Tage usw.

Tipp: Kostenübernahme der Tagespflege auch in einer ambulant betreuten Wohngruppe möglich

Stellt ein Gutachter fest, dass ein Mensch in einer ambulant betreuten Wohngruppe ohne Tages- und/oder Nachtpflege nicht ausreichend betreut werden kann, sind die Kostenübernahme der Tages- und Nachtpflege sowie der Wohngruppenzuschlag durch die Pflegeversicherung nebeneinander möglich.

Die Tagespflege am Beispiel von Annemarie Lewald

Frau Lewald hat den Pflegegrad 3. Sie wird von ihrem Sohn Hans in ihrer Häuslichkeit täglich für mindestens 4 Stunden versorgt und gepflegt. Da seine Gesundheit eine Pflege in diesem Umfang nicht mehr zulässt entscheidet Sie dreimal in der Woche in eine Tagespflegeeinrichtung zu gehen.

Für die Leistungen an 3 Tagen pro Woche stellt die Tagespflegeeinrichtung der Pflegekasse monatliche Kosten in Höhe von 1.529 Euro in Rechnung. Annemaries Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Tagespflege bis zu 1.298 Euro pro Monat. Die darüber hinausgehenden Kosten kann Sie über den Entlastungsbetrag von 125 Euro finanzieren. Nach Abzug bleibt Annemarie ein monatlicher Eigenanteil von 106 Euro (1.529 Euro Tagespflegekosten – 1.298 Euro Höchstbetrag der Pflegekasse – 125 Euro Entlastungsbetrag = 106 Euro Eigenanteil)

Da die Leistungen der Tages- und Nachtpflege  nicht auf das Pflegegeld angerechnet werden erhält Annemarie Lewald weiterhin ihr Pflegegeld von monatlich 545 Euro.

 

 

Übersicht Pflegeleistungen nach Pflegegrad

 

Pflegegerad Pflegegerad 1 Pflegegerad 2 Pflegegerad 3 Pflegegerad 4 Pflegegerad 5
Tagespflege § 41 SGB XI 0,00 € 689,-€ 1.298,-€ 1.612,-€ 1.995,-€
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI 125,-€ 125,-€ 125,-€ 125,-€ 125,-€

 

Pflegehilfsmittel

Wenn eine Pflegebedürftigkeit über die Zuerkennung eines Pflegegrades festgestellt wurde, zahlt Ihre Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege erforderlichen Pflegehilfsmittel. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen, lindern oder eine selbstständigere Lebensführung in der häuslichen Pflege ermöglichen. Häufig erleichtern diese Produkte die Pflege sowohl für den Betroffenen als auch für die Pflegepersonen.

Ein Rollstuhl beispielsweise hilft dem Betroffenen direkt für eine eigenständige Fortbewegung, gleichzeitig kann er aber auch einer Pflegeperson dazu dienen, den Betroffenen leicht von A nach B zu befördern um eine würdevolle Pflege zu ermöglichen.

Kurzzeitpflege

Bei der häuslichen Pflege können bei der Bewältigung in Krisensituation, also wenn Sie oder andere betreuende Personen ausfallen oder beim Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung noch Umbaumaßnahmen erfordern oder noch kein Heimplatz gefunden wurde Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bis zu acht Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € stehen Ihnen die Kostenübernahme für Aufwendungen der Pflege, sozialen Betreuung und medizinischen Behandlungspflege in einer anerkannten Einrichtung pro Jahr zu. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition werden Ihnen wie bei der tages- und Nachtpflege privat in Rechnung gestellt.

Verhinderungspflege

Wenn Sie als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit zur Entlastung benötigen gibt es über die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Tage) und bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung. Sie wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt wurde. Diese sechs Monate müssen allerdings nicht am Stück und von derselben Pflegeperson geleistet worden sein. Die Pausen dazwischen sollten nicht länger als 4 Wochen betragen. Zu den sechs Monaten zählen auch Pflegezeiten vor dem Antrag eines Pflegegrads. Voraussetzung ist zudem, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also bis zu 125 Euro monatlich und auf das Jahr gerechnet 1.500 Euro.

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

 

Wohnraumanpassungen

Über 70 Prozent aller betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen werden in ihrer Häuslichkeit meist durch Angehörige privat gepflegt und an zweiter Stelle erst von ambulanten Pflegediensten.

Viele Betroffene selbst und besonders ihre Angehörigen brauchen dafür Entlastung und Unterstützung um selbstständiger und selbstbestimmter durch den Alltag gehen zu können. Für die Gesunderhaltung und eine langfristige Hilfe ist eine Unterstützung nahezu unumgänglich.

Grundsätzlich haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad neben technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen.

Tages- und Nachtpflege

Gerade dann, wenn die Hauptpflegeperson die Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten kann, z.B. bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit oder zwingender stundenweisen Beaufsichtigung hilft diese Form der Entlastung besonders. Bei der häuslichen Pflege gilt es auch darum die Vereinbarkeit Ihrer Berufstätigkeit mit Ihrem Pflegealltag zu unterstützen. Voraussetzung ist, das die betreffende Person transportfähig, nicht bettlägerig, sowie die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit während der Nacht, am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist.

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Pflegende Angehörige

Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflegesituation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechtsanspruch auf Care und Casemanagement innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.