Meine Arbeit als Pflegeberater biete ich unabhängig und neutral von den Interessen anderer Leistungsträger wie Pflegekassen oder  Leistungserbringer wie Pflegediensten an.

Diese Position erlaubt mir eine Haltung, die sich an dem orientiert, was der oder die Einzelne braucht.

 

Für schwierige finanzielle Situationen finden wir eine Lösung. Über das Amt für soziales Ihres Bezirks in Berlin erhalten Sie möglicherweise eine Einzelfallentscheidung zur Kostenübernahme wenn Sie „Hilfe zur Pflege“ beziehen.

 

 

 

 

Als anerkannter selbstständiger Pflegeberater stehe ich für meine Ratsuchenden über einen ausreichenden Zeitraum zur Verfügung und leiste meinen Beitrag dazu, dass Sie in den Ihnen zustehenden Pflegegrad eingestuft und bestmöglich versorgt werden. Die Kranken- und Pflegekassen können In der heutigen Zeit, in der zunehmend Konkurrenz- und Preisdruck herrscht, nicht alle Versicherten umfassend und optimal beraten.

Vertrauensvolles und unverbindliches Erstgespräch

Ich nehme mir Zeit für ein vertrauensvolles und unverbindliches Erstgespräch. Falls nötig, schnell und unbürokratisch. In einem Erstgespräch schildern Sie ihre Situation und erhalten eine erste Einschätzung über die Notwendigkeit und den Umfang weiterer Schritte, sowie der damit verbundenen Kosten.

Neben einem kostenlosen Erstberatungsgespräch zur Einschätzung und Notwendigkeit einer Pflegeberatung berechne ich mein Honorar mit einer stundenweisen Vergütung von 48,00 € im 15 Minutentakt mit 12,00 € gewöhnlich erst dann, wenn ich für die Ratsuchenden eine strukturelle oder finanzielle Verbesserung erzielen konnte. Fahrtzeiten und Anfahrtskosten werden in Berlin pauschal mit 15,00 € berechnet. Aus diesem Grund fällt das Honorar für meine Klienten am Ende der Beratung nicht selten kostenneutral aus.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist in Deutschland grundsätzlich eine unentgeltliche gesetzliche Leistung. Haben Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt, muss die Pflegekasse Ihnen innerhalb von 14 Tagen eine Beratung, auch bei Ihnen zu Hause und eine Kontaktperson anbieten. Die Pflegekassen führen Beratungen durch eigene Pflegeberater durch oder beauftragen Mitarbeiter der Pflegestützpunkte. Kann die Kasse die 14-Tage Frist nicht einhalten wird Ihnen die Pflegeversicherung einen Beratungsgutschein gemäß § 7b SGB XI zusenden.

Falls Ihre Pflegekasse Ihnen einen Beratungsgutschein für eine Pflegeberatung ausstellt muss diese Ihnen auch eine Beratungsstelle nennen, bei denen dieser Gutschein eingelöst werden kann. Führende Beratungsstellen wie SpektrumK oder Medical:Contact werden anschließend durch die Kassen beauftragt. Bei diesen Beratungsstellen können Sie auf Nachfrage hin meine Leistungen als unabhängiger und anerkannter Pflegeberater gemäß § 7a SGB XI in Anspruch nehmen.

Obwohl im Gesetz ein Pluralitätsgebot auch für private Anbieter wie durch die Kassen anerkannte selbstständige Pflegeberater verankert wurde, werden erfahrungsgemäß leider nicht alle Beratungsleistungen seitens der Kassen anerkannt und erstattet. Aus diesem Grund beantrage ich mit Ihnen oder auf Wunsch auch in Ihrem Namen im Vorhinein eine Kostenübernahme bei Ihrer Kasse. Sollte  die Kostenübernahme von Ihrer Kasse nicht bewilligt werden oder kein Beratungsgutschein vorliegen, können Sie meine Leistungen auch als Privatzahler zu den o.g. Konditionen honorieren.

Die Kosten für Beratungseinsätze bei auschließlichem Pflegegeldbezug, die sogenannte Pflegeberatung nach § 37.Abs.3 SGB XI werden von den Kassen getragen. Nach vorheriger Absprache berate ich Sie auch im Rahmen der § 37er-Beratung.

 

Weiterführende Inhalte.

Pflegeanspruch

Wer pflegebedürftig ist, hat gegenüber seiner Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische Unterstützung notwendig erscheint. Wie Pflegebedürftigkeit defniert, eine Begutachtung vorbereitet und der Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vorgeht erfahren Sie in hier.

Pflegeleistungen

Damit Sie Ihre Pflege organsieren können haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1-5 einen Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse oder Pflegeversicherung. Da die Leistungen in den Sozialgesetzbüchern der Pflege- und Krankenversicherung in den letzten Jahres immer wieder einem Wandel unterworfen sind finden Sie hier stets die aktuellesten Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung, sowie der Krankenversicherung.

Casemanagement

Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflegesituation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechtsanspruch auf Care und Casemanagement innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.