Kurzzeitpflege

§ 42 SGB XI

Bei der häuslichen Pflege können bei der Bewältigung einer Krisensituation, also wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Eine Kurzzeitpflege sorgt dafür, das der Betroffene für eine vorübergehende Zeit (maximal acht Wochen/56 Tage pro Kalenderjahr) stationär, also meistens in einem Pflegeheim oder einer Rehaeinrichtung, vollumfänglich fachlich gepflegt und sozial betreut wird.

Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn Sie oder andere betreuende Personen krankheitsbedingt ausfallen, beim Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung noch Umbaumaßnahmen erfordern oder aber noch kein Heimplatz gefunden wurde.

 

Was beinhaltet eine Kurzzeitpflege und welche Kosten entstehen dafür?

Im Rahmen der Kurzzeitpflege soll in der Regel die weitere dauerhafte pflegerische Versorgung geklärt und (erneute) Krankenhausbehandlungen vermieden werden. Ziele der Kurzzeitpflege sind z.B:

  • Eine Rückkehr in die gewohnte häusliche Umgebung
  • Eine Übergangszeit direkt anschließend nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Rehamaßnahme absichern
  • Eine Überbrückung, wenn bereits feststeht, dass im Anschluss an eine Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege erfolgen soll
  • Stationäre Versorgung eines Pflegebedürftigen, während die zugehörige Pflegeperson eine stationäre Präventions- oder Rehamaßnahme in Anspruch nimmt

Ihnen werden Kosten für Leistungen der Verhinderungspflege (Pflege, soziale Betreuung und medizinischen Behandlungspflege) bis zu acht Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € pro Jahr erstattet. Der Jahresbetrag von jährlich 1.612 € gilt unabhängig von der Höhe des Pflegegrads. Allerdings berechnen die Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jeden Pflegegrad unterschiedlich hoch ab, somit schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag auch schneller aus. Ist das Budget der Kurzzeitpflege erschöpft, können dafür im Anschluss Leistungen der Verhinderungspflege (zusätzlich max. 1.612 €) eingesetzt werden. Zu dem Jahresbudget der Kurzzeitpflege von 1.612 € kommt das Pflegegeld im entsprechenden Pflegegrad. Wer von Angehörigen gepflegt wird, erhält in dieser Zeit weiterhin 50 % des Pflegegelds für maximal 56 Tage im Jahr. Wie bei der Verhinderungspflege kann auch die Kurzzeitpflege auf mehrere Zeitabschnitte im Jahr verteilt werden.

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Betrag der Kurzzeitpflege aus Mitteln der Verhinderungspflege auf 3.224 € erhöhen

Den Betrag der Kurzzeitpflege können Sie bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.386 € im Kalenderjahr erhöhen. Der Betrag  der Verhinderungspflege verringert sich dann entsprechend dieser Summe. Ebenfalls möglich ist eine Verschiebung der Mittel von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege. Generell stehen hier 1.612 € zur Verfügung. Von der Kurzzeitpflege kann die Hälfte der 1.612 €, also 806 €, für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dann stehen Ihnen für die Verhinderungspflege maximal 2.418 € pro Kalenderjahr zur Verfügung.

 

Gutachter des MDK müssen eine Pflegebedürftigkeit unverzüglich feststellen, wenn sich der Versicherte in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet

Insbesondere, wenn eine Pflegebedürftigkeit noch nicht festgestellt wurde, kann es bei dem Übergang aus einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung zu Problemen kommen. Eine zügige Begutachtung durch den MDK oder durch den von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Krankenhaus bzw. der Rehaeinrichtung ist für einen reibungslosen Übergang unumgänglich. von daher ist die Begutachtung durch den MDK unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen, wenn der Versicherte sich in in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege sind:

  • Häusliche Pflege
  • Die häusliche Pflege ist zeitweise nicht möglich (Krisensituation)
  • teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend
  • Für die Kostenübernahme muss ein Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vorliegen
  • Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen

Einrichtungen, die eine Kurzzeitpflege anbieten müssen von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kassen können Ihnen Auskunft darüber geben, welche Einrichtungen dafür in Frage kommen.

  •  Auch Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 können Kurzzeitpflege prinzipiell in Anspruch nehmen. In diesem Fall müssen die Kosten nahezu selbst getragen werden. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat kann aber für die Kurzzeitpflege genutzt werden

 


 


 

Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenversicherung gemäß § 39 c SGB V ist auch für Menschen ohne Pflegegrad möglich

Liegt kein Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vor, kann insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausversorgung die erforderliche Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenversicherung für eine Übergangszeit erbracht werden. Vorausgesetzt, die häusliche Krankenpflege reicht dafür nicht aus. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für 56 Tage oder bis zu 1.774 € im Kalenderjahr und ist in diesem Fall bei der Krankenkasse zu beantragen. Sprechen Sie im Falle eines Krankenhausaufenthaltes den Krankenhaus-Sozialdienst an.

 

An welchen Orten kann eine Kurzzeitpflege stattfinden?

 

Die Kurzzeitpflege findet nicht bei Ihnen zu Hause statt. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI findet in folgenden Organisationen statt:

  • in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einzeln „eingestreuten“ Plätzen
  • in vollstationären Pflegeeinrichtungen in personell und baulich eigenständigen Bereichen
  • in Rehabilitationseinrichtungen (rehabilitative Kurzzeitpflege)
  • in Kurzzeitpflegeeinrichtungen angeschlossen an Akutkrankenhäusern (rehabilitative Kurzzeitpflege)

In Berlin bietet das Vivantes Klinikum Neukölln mit dem Haus Ida Wolff Kurzzeitpflege mit einem aktivierenden Pflegekonzept an.

Kurzzeitpflege kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich als Pflegeperson gleichzeitig mit dem Betroffenen Pflegebedürftigen in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung befinden.  Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) bietet dazu telefonische Beratungen an. Auf deren ist zudem ein Verzeichnis von stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation abrufbar.

Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten der Einrichtung werden Ihnen grundsätzlich als Eigenleistung in Rechnung gestellt. Sie können jedoch den Entlastungsbetrag von 125 € dafür einsetzen.

 

 

 

 

 

 

 

Personen im Pflegegrad 1 können lediglich Kurzzeitpflegeleistungen aus dem Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat finanzieren

Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für diese Menschen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag zu finanzieren. Sie müssen die Rechnungen nach Inanspruchnahme bei der Pflegekasse einreichen und erhalten die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen von der Pflegekasse ersetzt.

Außerdem besteht eine Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V bei fehlender Pflegebedürftigkeit, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation.

Pflegehilfsmittel

Wenn eine Pflegebedürftigkeit über die Zuerkennung eines Pflegegrades festgestellt wurde, zahlt Ihre Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege erforderlichen Pflegehilfsmittel. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen, lindern oder eine selbstständigere Lebensführung in der häuslichen Pflege ermöglichen. Häufig erleichtern diese Produkte die Pflege sowohl für den Betroffenen als auch für die Pflegepersonen.

Ein Rollstuhl beispielsweise hilft dem Betroffenen direkt für eine eigenständige Fortbewegung, gleichzeitig kann er aber auch einer Pflegeperson dazu dienen, den Betroffenen leicht von A nach B zu befördern um eine würdevolle Pflege zu ermöglichen.

Kurzzeitpflege

Bei der häuslichen Pflege können bei der Bewältigung in Krisensituation, also wenn Sie oder andere betreuende Personen ausfallen oder beim Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung noch Umbaumaßnahmen erfordern oder noch kein Heimplatz gefunden wurde Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bis zu acht Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € stehen Ihnen die Kostenübernahme für Aufwendungen der Pflege, sozialen Betreuung und medizinischen Behandlungspflege in einer anerkannten Einrichtung pro Jahr zu. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition werden Ihnen wie bei der tages- und Nachtpflege privat in Rechnung gestellt.

Verhinderungspflege

Wenn Sie als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit zur Entlastung benötigen gibt es über die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Tage) und bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung. Sie wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt wurde. Diese sechs Monate müssen allerdings nicht am Stück und von derselben Pflegeperson geleistet worden sein. Die Pausen dazwischen sollten nicht länger als 4 Wochen betragen. Zu den sechs Monaten zählen auch Pflegezeiten vor dem Antrag eines Pflegegrads. Voraussetzung ist zudem, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also bis zu 125 Euro monatlich und auf das Jahr gerechnet 1.500 Euro.

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen vielmehr die oben genannten Sachleistungen zur Verfügung. In Pflegegrad 1 hingegen darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.

 

Wohnraumanpassungen

Über 70 Prozent aller betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen werden in ihrer Häuslichkeit meist durch Angehörige privat gepflegt und an zweiter Stelle erst von ambulanten Pflegediensten.

Viele Betroffene selbst und besonders ihre Angehörigen brauchen dafür Entlastung und Unterstützung um selbstständiger und selbstbestimmter durch den Alltag gehen zu können. Für die Gesunderhaltung und eine langfristige Hilfe ist eine Unterstützung nahezu unumgänglich.

Grundsätzlich haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad neben technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen.

Tages- und Nachtpflege

Gerade dann, wenn die Hauptpflegeperson die Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten kann, z.B. bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit oder zwingender stundenweisen Beaufsichtigung hilft diese Form der Entlastung besonders. Bei der häuslichen Pflege gilt es auch darum die Vereinbarkeit Ihrer Berufstätigkeit mit Ihrem Pflegealltag zu unterstützen. Voraussetzung ist, das die betreffende Person transportfähig, nicht bettlägerig, sowie die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit während der Nacht, am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist.

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Weiterführende Inhalte.

Pflegeberatung

Versicherte  haben gegenüber Ihrer  Pflegekassen oder Pflegeversicherunge einen Rechtsanspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie mindestens zwei Jahre lang versichert sind  und voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische Unterstützung benötigen. Über eine Begutachtung erfolgt die Feststellung Ihrer anerkannten Pflegebedürftigkeit mit dem Ergebnis eines sogenannten Pflegegrades. Wie Pflegebedürftigkeit defniert, eine Begutachtung vorbereitet und der Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vorgeht erfahren Sie in hier.

Pflegeleistungen

Damit Sie Ihre Pflege organsieren können haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1-5 einen Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse oder Pflegeversicherung. Da die Leistungen in den Sozialgesetzbüchern der Pflege- und Krankenversicherung in den letzten Jahres immer wieder einem Wandel unterworfen sind finden Sie hier stets die aktuellesten Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung, sowie der Krankenversicherung.

Casemanagement

Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflegesituation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechtsanspruch auf Care und Casemanagement innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

 

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