Pflege zu Hause

Die Form der häuslichen Pflege können Sie auf viele Arten organisieren, zusammen innerhalb der Familie, mit Freunden und weiteren Pflegepersonen oder sie lassen sich von einem Pflegedienst unterstützen. Das hängt von vielen Faktoren aber besonders von Ihrer persönlichen Situation und Vorliebe ab.

Sobald Ihnen ein Pflegegrad gesetzlich zusteht haben Sie Anspruch auf diverse Leistungen der Pflegeversicherung. Sie entscheiden grundsätzlich selbst, wer Ihnen wie helfen darf. Ich empfehle Ihnen Hilfe und Unterstützung anzunehmen, getreu dem Motto: So selbständig wie möglich, so viel Unterstützung wie nötig.

Ich kann meinen Mann nicht alleine Pflegen. Was kann ein ambulanter Pflegedienst leisten?

Auch bei Hilfe-, Pflege- und Unterstützungsbedarf wollen die meisten von uns in Ihrer vertrautem Umgebung bleiben. Im Idealfall sollten Sie bereits vor Eintritt einer Pflegesituation im Alter zwischen der Pflege Zu Hause, Betreuung in häuslicher Gemeinschaft sog. 24-Stunden-Betreuung, Betreutem Wohnen,  der Pflege im Heim oder alternativer Wohnformen wie Pflege-Wohn-Gemeinschaften abgewogen haben. Erfreulicherweise gibt es zur Organisation Ihrer Pflege zu Hause und Ihres Alltags eine Vielzahl an Unterstützungsangeboten.

Die häusliche Pflege können Sie auf viele Arten organisieren, zusammen innerhalb der Familie, mit Freunden und weiteren Pflegepersonen oder sie lassen sich von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen. Anstatt monatlich Pflegegeld auf ihr Konto zu erhalten, können Sie in den Pflegegraden 2-5 auch bestimmte Hilfen in Form der Pflegesachleistungen durch Pflegekräfte eines durch die Pflegekasse anerkannten Pflegedienstes erstattet bekommen. Ambulante Pflegedienste unterstützten bei der Pflege und Hilfe im Alltag damit die betroffene Person in Ihrer vertrauten Umgebung bleiben kann. Die Aufgaben eines Pflegedienstes erstreckt sich über verschiedene Bereiche:

  • Grundpflege in Form von Körperpflege (Duschen, Waschen, Baden, Zahnpflege, Toilettengang usw.)
  • Betreuungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des Alltags 

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Trotz Unterstützung eines Pflegedienstes binich bei der Pflege meines Mannes überlastet. Welche gesetzlichen Hilfsangebote kann ich in Anspruch nehmen?

Gerade dann, wenn die Hauptpflegeperson die Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten kann, z.B. bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit oder zwingender stundenweisen Beaufsichtigung hilft eine Tagespflege dabei selbst Entlastung zu erhalten. Häufig kann eine Tages- und Nachtpflege überhaupt erst Ihre Pflege zu Hause sicherstellen. Wie der Name bereits verrät werden die Betroffenen dabei entweder über Tag oder über Nacht zeitweise für mehrere Stunden in einer Pflegeeinrichtung und die übrige Zeit wieder durch Sie selbst, einen Pflegedienst und andere Pflegepersonen zu Hause betreut.

Weitere Voraussetzungen zur Tages- und Nachtpflege können Sie hier nachlesen.

Der Umfang der Pflege kann sich im Laufe Ihrer Pflegetätigkeit enorm erhöhen, so das Sie möglichst frühzeitig einen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse beantragen sollten. Falls der Höherstufung stattgegeben wird erhalten Sie die Leistungen ab dem Monat der Antragsstellung auch rückwirkend. Sollten die privaten finanziellen Mittel bei Ihnen ausreichen können Sie mit dem ambulanten Pflegedienst auch dann mehr Pflegeleistungen vereinbaren, sobald diese benötigt werden.

Ambulante Pflegedienste unterstützten bei der Pflege und Hilfe im Alltag.

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Pflege in einer Wohngemeinschaft als Alternative zur häuslichen Pflege

Häusliche Pflege kann auch Pflege in einer Wohngemeinschaft oder anderen neuen Wohnformen bedeuten. Gerade Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz haben sich vielfach bewährt, da ein privateres Wohnumfeld und weniger Heimatmosphäre besteht. Lesen Sie hier mehr über sogenannte Pflege-Wohngemeinschaften.

Pflege ohne oder mit Unterstützung eines Pflegedienstes

Wenn Sie und/oder Freunde und Verwandte ohne Unterstützung eines Pflegedienstes den Pflegebedürftigen helfen, wird die Pflegeversicherung eine Geldleistung in Form des sogenannten Pflegegeldes gewähren. Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen überweißt Ihnen dann entsprechend dem festgestellten Pflegegrad ein monatliches Pflegegeld. Pflegegeld ist nicht zu versteuern (§ 3 Nr. 36 EStG) und wird auch nicht als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet (§ 34 Abs. 3b Nr. 1 SGB VI). Die gemeldeten Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII), soweit sie Pflegebedürftige unterstützen, denen mindestens Pflegegrad 2 zuerkannt wurde.

Sollten Sie sich dafür entscheiden Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, können Sie entweder den vollen Sachleistungesbetrag nutzen oder falls vom Sachleistungsbetrag im entsprechenden Pflegegrad ein Bertrag übrig bleiben sollte, auch eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen.

Der Vergleich von Pflegediensten lohnt sich!

Nur mit Hilfe genügender Informationen können Sie verschiedene Pflegedienste, deren Leistungen und Preise vergleichen. Lokale Pflegedienste können Sie auf der Homepage der privaten Pflegeversicherungen compass finden. Pflegedienste können über sogenannte Leistungskomplexe oder über vertraglich vereinbarte Minutenleistungen mit den gesetzlich und privaten Pflegekassen bzw. Versicherungsunternehmen abrechnen. Die aktuellen Leistungskomplexe finden sie auch auf der Seite der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Über eine Checkliste lassen sich die Pflegedienste am besten vergleichen. Wählen Sie den Pflegedienst aus, der am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Der Pflegedienst kann in Höhe des entsprechenden Sachleistungsbetrages des Pflegegrads mit der Pflegekasse abrechnen.

Checkliste zur Prüfung des Pflegevertrages

Wenn Sie Pflegeleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen möchten, muss der Pflegedienst mit Ihnen einen schriftlichen Pflegevertrag abschließen.
Prüfen Sie anhand der Checkliste, ob alles Wesentliche in Ihrem Sinne geregelt ist.

  1. Der Vertragspartner sollte der Pflegebedürftige selbst sein.
    Achten Sie darauf, dass im Pflegevertrag der Pflegebedürftige selbst als Vertragspartner genannt wird und nicht ein Angehöriger Wenn Sie für den Pflegebedürftigen unterschreiben, tun Sie das mit „in Vertretung“.
  2. Der Vertrag muss alle Pflegeleistungen genau aufführen.
    Prüfen Sie, ob alle besprochenen Pflegeleistungen genau und umfassend beschrieben werden,
    Behandlungspflege oder „Pflege nach Pflegegrad 2“ sind ungenau und mehrdeutig. Bestimmen Sie wie oft, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit die einzelnen Tätigkeiten erbracht werden sollen.
  3. Der Vertrag muss die Kosten für die Pflegeleistungen nennen. Es muss nachvollziehbar sein, wie viel die einzelnen Leistungen kosten und an welchen Kosten sich Pflege- und Krankenkasse beteiligen. Prüfen Sie, ob auch die monatlichen Gesamtkosten genannt und gegebenenfalls
    Investitionskosten ausgewiesen sind. Achten Sie darauf, dass Sonn- und Feiertagszuschläge separat aufgeführt werden.
  4. Alle Pflegeleistungen müssen dokumentiert werden. Prüfen Sie, ob der Vertrag festlegt, dass der Pflegedienst eine Pflegedokumentation erstellen und täglich festhalten muss, welche Aufgaben er beim Pflegebedürftigen ausgeführt hat.
  5. Der Vertrag soll Art und Weise der Bezahlung festlegen. Wählen Sie als Art der Bezahlung am besten die Überweisung. Dann können Sie die Rechnung erst prüfen, bevor Sie bezahlen, und den Rechnungsbetrag gegebenenfalls kürzen, wenn Sie mit einer Leistung nicht zufrieden sind.
  6. Achten Sie darauf, dass der Pflegedienst keine Voraus- und Abschlagszahlungen verlangen kann.
  7. Der Pflegedienst sollte für Schäden haften. Stellen Sie sicher, dass sich der Pflegedienst vertraglich verpflichtet, für Schäden einzustehen, die Mitarbeiter verursachen. Achten Sie darauf, dass die Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
  8. Der Pflegedienst sollte keine allzu kurze Kündigungsfrist haben. Achten Sie darauf, dass für den Pflegedienst eine Kündigungsfrist benannt wird, der Ihnen ausreichend Zeit lässt, einen neuen Pflegedienst zu finden, zum Beispiel sechs Wochen zum Quartalsende.
  9. Stellen Sie sicher, dass der Pflegevertrag ruht, wenn der zu Pflegende ins Krankenhaus eingeliefert wird oder zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut werden muss und dass der Vertrag mit dem Tod des Pflegebedürftigen endet.
  10. Der Vertrag sollte regeln, bis wann Termine abzusagen sind.
    Prüfen Sie, ob der Vertrag regelt, bis wann der Besuch des Pflegedienstes abgesagt werden darf, ohne dass Kosten entstehen. Achten Sie darauf, dass es hierzu konkrete Angaben gibt und keine Begriffe wie „rechtzeitig“ verwendet werden.
  11. Der Vertrag sollte Regelungen zur Schlüsselübergabe treffen. Achten Sie darauf, dass der Vertrag vorsieht dass eine Schlüsselübergabe schriftlich
    dokumentiert wird und der Schlüssel nicht in die Hände weiterer Personen gelangen darf.
  12. Der Vertrag sollte Beschwerdemöglichkeiten nennen.
    Stellen Sie sicher, dass sich der Vertrag dazu äußert, wer Ihr Ansprechpartner bei Unzufriedenheit oder Beschwerden ist und ob es jemanden gibt, der bei einem Streit vermittelt.
  13. Der Vertrag sollte Kooperationspartner ausweisen. Achten Sie darauf, dass der Pflegedienst seine Kooperationspartner nennt, falls er nicht alle Leistungen selbst erbringen kann.

Tipp: Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag des Pflegedienstes erstellen

Der Pflegedienst ist verpflichtet, Ihnen einen schriftlichen Kostenvoranschlag über die gewünschten Pflegeleistungen zu erstellen. Darin müssen die Preise der einzelnen Leistungen sowie alle Kosten, die auf Sie zukommen, aufgelistet sein.

Wenn Sie Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchten, muss der Pflegedienst mit Ihnen einen schriftlichen Pflegevertrag abschließen.
Lesen Sie sich diesen in aller Ruhe durch. Auch Angehörige sollten den Vertrag prüfend durchlesen. Bei Unklarheiten fragen Sie dann nach.

Wer darf zur Unterhaltszahlung herangezogen werden?

Das Sozialamt darf nur die Kinder, nicht jedoch die Enkelkinder, Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten zu Unterhaltszahlungen heranziehen.

Hinweis zum Jahresbruttoeinkommen der Kinder

Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ihren Eltern bzw. Eltern ihren Kindern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes und nicht des Lebenspartners.

Meine Nachbarn haben für ihre Mutter eine „24-Stunden-Betreuung“ engagiert. Finanziert meine Pflegekasse dieses Modell?

 

Die Unterstützung in der eigenen Häuslichkeit durch Betreuungspersonen, die für die Zeit ihrer Tätigkeit im Pflegehaushalt wohnen, trägt dem Wunsch der Mehrheit von pflegebedürftigen Personen Rechnung, so lange wie möglich im eigenen Haushalt leben zu können. Für die Finanzierung der im Volksmund „24-Stunden-Betreuung“  gennanten Pflegeform sind im System der gesetzlichen Pflegeversicherung keine direkten Leistungen vorgesehen. Wie für jedes selbst organisierte Pflegearrangement zu Hause können Sie das Pflegegeld in Form der Geldleistung zur Finanzierung frei verwenden.

Eine zusätzliche indirekte Leistung zur „24-Stunden-Betreuung“ ergibt sich durch die Verhinderungspflege, denn Betreuungskräfte benötigen ausreichend Entlastung durch Freizeit.

Hier erfahren Sie alles über die Leistungen der Verhinderungspflege.

Sofern Sie entfernte Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Bekannte als Ersatzpflegepersonen zur Entlastung der Betreuungskräfte mit ins Boot holen können sorgen Sie damit für eine sichere Betreung.

Dabei ist es nicht entscheidend, ob Sie als pflegender Angehöriger mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt zusammen oder weiter entfernt wohnen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.

 

Wie kann ich meinen Beruf und die Pflege meines Angehörigen vereinbaren?

 Einen Menschen zu pfelegen bedeutet für Familien neben der emotionalen Belastung, einen enorm hohen Organisations- und Kraftaufwand, insbesondere wenn die häusliche Pflege mit dem Beruf vereinbart werden muss. Pflegen und dennoch weiterarbeiten gehen, zumindest in Teilzeit wird durch verschiedene Gesetzesregelungen gefördert. Allerdings erhalten Pflegende einen Ausgleich für den ausgefallenen Arbeitslohn ausschließlich für die ersten zehn Tage. Die Höhe entspricht in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und richtet sich nach den Vorschriften zur Berechnung des Kinderkrankengeldes. Darüber hinaus sind Pflegepersonen, die für die Pflege naher Angehöriger im Beruf kürzertreten oder pausieren, über die Pflegekasse sozial abgesichert. Diese zahlt dann Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.

Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es ist komplex und beschreibt Regelungen der kurzfristigen Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tagen), der Pflegezeit (4 Wochen bis 6 Monate) und der Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate). Mit dem Gesetz soll die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung und die Weiterführung einer Beschäftigung gefördert werden.

Wenn Sie für die Zeit einer Pflege von Angehörigen eine finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Details zu den einzelnen gesetzlichen Regelungen können Sie beim Verein KOBRA Beratung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege erfahren.

 

Pflegehilfsmittel

Wenn eine Pflegebedürftigkeit über die Zuerkennung eines Pflegegrades festgestellt wurde, zahlt Ihre Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege erforderlichen Pflegehilfsmittel. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen, lindern oder eine selbstständigere Lebensführung in der häuslichen Pflege ermöglichen. Häufig erleichtern diese Produkte die Pflege sowohl für den Betroffenen als auch für die Pflegepersonen.

Ein Rollstuhl beispielsweise hilft dem Betroffenen direkt für eine eigenständige Fortbewegung, gleichzeitig kann er aber auch einer Pflegeperson dazu dienen, den Betroffenen leicht von A nach B zu befördern um eine würdevolle Pflege zu ermöglichen.

Verhinderungspflege

Wenn Sie als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit zur Entlastung benötigen gibt es über die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Tage) und bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung. Sie wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt wurde. Diese sechs Monate müssen allerdings nicht am Stück und von derselben Pflegeperson geleistet worden sein. Die Pausen dazwischen sollten nicht länger als 4 Wochen betragen. Zu den sechs Monaten zählen auch Pflegezeiten vor dem Antrag eines Pflegegrads. Voraussetzung ist zudem, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Wohnraumanpassungen

Über 70 Prozent aller betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen werden in ihrer Häuslichkeit meist durch Angehörige privat gepflegt und an zweiter Stelle erst von ambulanten Pflegediensten.

Viele Betroffene selbst und besonders ihre Angehörigen brauchen dafür Entlastung und Unterstützung um selbstständiger und selbstbestimmter durch den Alltag gehen zu können. Für die Gesunderhaltung und eine langfristige Hilfe ist eine Unterstützung nahezu unumgänglich.

Grundsätzlich haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad neben technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen. 

Kurzzeitpflege

Bei der häuslichen Pflege können bei der Bewältigung in Krisensituation, also wenn Sie oder andere betreuende Personen ausfallen oder beim Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung noch Umbaumaßnahmen erfordern oder noch kein Heimplatz gefunden wurde Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bis zu acht Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € stehen Ihnen die Kostenübernahme für Aufwendungen der Pflege, sozialen Betreuung und medizinischen Behandlungspflege in einer anerkannten Einrichtung pro Jahr zu. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition werden Ihnen wie bei der tages- und Nachtpflege privat in Rechnung gestellt.

Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also bis zu 125 Euro monatlich und auf das Jahr gerechnet 1.500 Euro.

Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

Darüber hinaus kann im Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten.

Tages- und Nachtpflege

Gerade dann, wenn die Hauptpflegeperson die Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten kann, z.B. bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit oder zwingender stundenweisen Beaufsichtigung hilft diese Form der Entlastung besonders.

Die Tagespflege bietet Entlastung für pflegende Angehörige und für Betroffene Abwechslung im Alltag vor allem durch soziale Kontakte zu anderen Menschen. Der Besuch einer Tagespflege an einem oder mehreren Tagen in der Woche wirkt der Einsamkeit entgegen und bewahrt gleichzeitig das vertraute  Zuhause.

Voraussetzung ist, das die betreffende Person transportfähig, nicht bettlägerig, sowie die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit während der Nacht, am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist.

Weiterführende Themen

Pflege Im Heim

Die wenigsten können sich vorstellen, aus der eigenen Wohnung in ein Pflege- oder Seniorenheim umzuziehen. Trotzdem lässt sich ein Umzug nicht in jeder Situation vermeiden. Eine passende Pflegeeinrichtung kann einen besonderen Schutz durch Heimgesetze der Länder, sowie das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz bedeuten.

Pflege In Wohngemeinschaften

Sogenannte Pflege-Wohngemeinschaften, die auch als Wohn-Pflege-Gemeinschaften oder als ambulant betreute Wohngruppen bezeichnet werden, haben sich als alternative Wohn- und Versorgungsform neben Pflegeheimen entwickelt. Was Sie hierbei zu beachten haben und was die Pflegekasse zahlt lesen Sie hier.

Pflegende Angehörige

Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflegesituation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechtsanspruch auf Care und Casemanagement innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.