Pflegegeld & Pflege-sachleistungen

Grundsätzlich haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5 bei häuslicher Pflege durch eine Pflegeperson Anspruch auf Pflegegeld. Daneben können Hilfen durch einen ambulanten Pflegedienst über die Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Bezug von Pflegegeld und von ambulanten Pflegesachleistungen kann somit miteinander kombiniert werden. Diese Leistungsart wird Kombinationsleistung genannt.

Wichtig: Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig/ prozentual in dem Umfang, in dem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind.

Wie hoch sind die Beträge für Pflegegeld & Pflegesachleistungen?

 

 

Pflegegrad 1 2 3 4 5
Pflegegeld / 316 €
545 728 901
Sachleistung / 724 1.363 1.693 2.095
Kombinations-leistung /

 

Gibt es Voraussetzungen für das Pflegegeld?

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Pflegepersonen müssen der Kasse benannt werden. In der Regel passiert dies zum ersten Mal während der Begutachtung durch den medizinischen Dienst. Aber auch danach können sie der Pflegekasse Pflegepersonen benennen.

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Wichtig: Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

 

Was ist die Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45a SGB XI

Wer ausschließlich Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen oder Pflegegeld bezieht hat Anspruch auf Umwandlung von maximal 40% der Beträge der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen.

Bei Umwandlung von maximal 40% Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 289,60 Euro/Monat
  • Pflegegrad 3: 545,20 Euro/Monat
  • Pflegegrad 4: 677,20 Euro/Monat
  • Pflegegrad 5: 838,00 Euro/Monat

Wichtig: Ambulante Pflegesachleistungen werden vorrangig abgerechnet. Erst nach erfolgter Abrechnung der ambulanten Pflegesachleistung wird durch die Pflegekasse ermittelt, welche finanziellen Beträge für Aufwendungen für Entlastungsleistungen erstattet werden.

 

 

 

 

 

    Wann lohnt sich die Umwandlung von Pflegesachleistungen zur Aufstockung des Entlastungsbudgets?

     Eine Umwandlung Ihrer Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie ihre Pflegesituation längerfristig, das heißt mindestens die nächsten anderthalb Jahre planen, da Sie so den Entlastungsbetrag clever ansparen und zu bestimmten Zeiten für bestimmte Leistungen einsetzten können.

    Zum Beispiel können Sie über das Jahr gesehen regelmäßig stundenweise Entlastungsleistungen zusätzlich zu der Verhinderungspflege finanzieren, siehe dazu auch stundenweise Verhinderungspflege. Fallen regelmäßig Kurzzeitpflegezeiten an, also Zeiten in denen die Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang zu Hause erbracht werden kann, können diese anteilig über den verbleibenden Betrag der Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag finanziert werden. Zusätzliche jährliche Urlaubszeiten über Urlaubsangebote, die durch anerkannte Anbieter zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind, können anteilig durch den angesparten Entlastungsbetrag und max. 40% des Pflegesachleistungsbetrages erstattet werden.

    Bei allen Vorhaben mit Ausnahme der Umwandlung von Sachleistungen in Entlastungsleistungen müssen Sie zuvor der Pflegeversicherung oder Pflegekasse über einen Antrag darüber Bescheid geben.

    Die Entlastungsangebote arbeiten auf der Grundlage definierter Qualitätsstandards, die nach Landesrecht anerkannt sein müssen. Nur dadurch sind sie gegenüber der Kasse erstattungsfähig. Eine Liste mit Anbietern anerkannter Entlastungsangebote in Ihrem Umfeld können Sie von Ihrer Pflegekasse beziehen oder für das Land Berlin auf der Homepage des Kompetenzzentrums für Pflegeunterstützung , durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung und Verbände der Pflegekassen gefördert.

     

     

     

    Pflegehilfsmittel

    Wenn eine Pflegebedürftigkeit über die Zuerkennung eines Pflegegrades festgestellt wurde, zahlt Ihre Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege erforderlichen Pflegehilfsmittel. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen, lindern oder eine selbstständigere Lebensführung in der häuslichen Pflege ermöglichen. Häufig erleichtern diese Produkte die Pflege sowohl für den Betroffenen als auch für die Pflegepersonen.

    Ein Rollstuhl beispielsweise hilft dem Betroffenen direkt für eine eigenständige Fortbewegung, gleichzeitig kann er aber auch einer Pflegeperson dazu dienen, den Betroffenen leicht von A nach B zu befördern um eine würdevolle Pflege zu ermöglichen.

    Verhinderungspflege

    Wenn Sie als Pflegeperson bei Ihrer Kasse benannt und aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhindert sind bzw. vorübergehend ausfallen und eine Auszeit zur Entlastung benötigen gibt es über die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen (42 Tage) und bis zu einem Gesamtbetrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr einen Rechtsanspruch auf eine Pflegevertretung. Sie wird auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt.

    Der Anspruch besteht nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt wurde. Diese sechs Monate müssen allerdings nicht am Stück und von derselben Pflegeperson geleistet worden sein. Die Pausen dazwischen sollten nicht länger als 4 Wochen betragen. Zu den sechs Monaten zählen auch Pflegezeiten vor dem Antrag eines Pflegegrads. Voraussetzung ist zudem, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

    Wohnraumanpassungen

    Über 70 Prozent aller betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen werden in ihrer Häuslichkeit meist durch Angehörige privat gepflegt und an zweiter Stelle erst von ambulanten Pflegediensten.

    Viele Betroffene selbst und besonders ihre Angehörigen brauchen dafür Entlastung und Unterstützung um selbstständiger und selbstbestimmter durch den Alltag gehen zu können. Für die Gesunderhaltung und eine langfristige Hilfe ist eine Unterstützung nahezu unumgänglich.

    Grundsätzlich haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad neben technischen Hilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen. 

    Kurzzeitpflege

    Bei der häuslichen Pflege können bei der Bewältigung in Krisensituation, also wenn Sie oder andere betreuende Personen ausfallen oder beim Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung noch Umbaumaßnahmen erfordern oder noch kein Heimplatz gefunden wurde Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Bis zu acht Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € stehen Ihnen die Kostenübernahme für Aufwendungen der Pflege, sozialen Betreuung und medizinischen Behandlungspflege in einer anerkannten Einrichtung pro Jahr zu. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition werden Ihnen wie bei der tages- und Nachtpflege privat in Rechnung gestellt.

    Entlastungsbetrag

    Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad bei denen die Pflege in der Häuslichkeit stattfindet, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also bis zu 125 Euro monatlich und auf das Jahr gerechnet 1.500 Euro.

    Wird der Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag auch für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Auf diese Weise können maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umgewandelt werden.

    Darüber hinaus kann im Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten.

    Tages- und Nachtpflege

    Gerade dann, wenn die Hauptpflegeperson die Pflege nicht in ausreichendem Umfang leisten kann, z.B. bei einer Zunahme der Pflegebedürftigkeit oder zwingender stundenweisen Beaufsichtigung hilft diese Form der Entlastung besonders.

    Die Tagespflege bietet Entlastung für pflegende Angehörige und für Betroffene Abwechslung im Alltag vor allem durch soziale Kontakte zu anderen Menschen. Der Besuch einer Tagespflege an einem oder mehreren Tagen in der Woche wirkt der Einsamkeit entgegen und bewahrt gleichzeitig das vertraute  Zuhause.

    Voraussetzung ist, das die betreffende Person transportfähig, nicht bettlägerig, sowie die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit während der Nacht, am Morgen, am Abend und am Wochenende sichergestellt ist.

    Weiterführende Themen

    Pflege Im Heim

    Die wenigsten können sich vorstellen, aus der eigenen Wohnung in ein Pflege- oder Seniorenheim umzuziehen. Trotzdem lässt sich ein Umzug nicht in jeder Situation vermeiden. Eine passende Pflegeeinrichtung kann einen besonderen Schutz durch Heimgesetze der Länder, sowie das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz bedeuten.

    Pflege In Wohngemeinschaften

    Sogenannte Pflege-Wohngemeinschaften, die auch als Wohn-Pflege-Gemeinschaften oder als ambulant betreute Wohngruppen bezeichnet werden, haben sich als alternative Wohn- und Versorgungsform neben Pflegeheimen entwickelt. Was Sie hierbei zu beachten haben und was die Pflegekasse zahlt lesen Sie hier.

    Pflegende Angehörige

    Seit 2009 bietet die Pflegeversicherung bei bestimmten Lebenssituationen in Fällen einer besonders komplexen Pflegesituation, bei der die Anliegen auf Seiten der Betroffenen nicht eigenständig gelöst werden können, einen Rechtsanspruch auf Care und Casemanagement innerhalb einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.